Stefani · Scaramellino · Ockl · Kaufmann · Lanthaler

Unsere Dienstleistungen

Wir betreuen und beraten Sie in allen notariellen Dienstleistungen.

Wir sprechen deutsch, italienisch, englisch.

In all den aufgeführten Fällen stehen wir Ihnen gerne zur Seite und helfen Ihnen, durch kompetente und ausführliche Beratung, die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist ein wichtiger Schritt.

Unabhängig von den Beweggründen (Investition, Generationenwechsel, Veränderung der Lebenssituation) ist der Kauf einer Immobilie nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Es ist daher immer ratsam den Rat eines Experten einzuholen.

  • Kennen Sie Rechte und Pflichten des Verkäufers bzw. des Käufers?
  • Kennen Sie die rechtlichen Folgen der Unterzeichnung eines Kauf- oder Verkaufangebotes (welches in den meisten Fällen unwiderruflich ist)?
  • Kennen Sie die Verpflichtung, welche Sie mit der Unterzeichnung eines Kaufvorvertrages eingehen? Kennen Sie die Vorteile eines notariellen Kaufvorvertrages?
  • Haben Sie alle steuerlichen Folgen abgewogen und alle möglichen Begünstigungen wahrgenommen?
  • Kennen Sie die Risiken beim Kauf einer zu errichtenden Immobilie und die Möglichkeiten sich zu schützen?
  • Wissen Sie was der Kauf einer konventionierten Wohnung auf sich hat (Art. 79, L.G. 19/1997 bzw. Art. 39 L.G. 9/2018 )?
  • Haben Sie alle verschiedenen Gesichtspunkte bezüglich der Finanzierung der Immobilie in Ihre Überlegung miteinbezogen?

Die Erfahrung unserer Kanzlei wird Ihnen ermöglichen Ihre Ziele bestmöglichst und sicher zu erreichen. Wir werden für Sie auch die steuerlich beste Lösung finden.

Um Sie bestmöglichst beraten zu können sollten Sie sich schon vor der Unterzeichnung eines Kaufvorvertrages oder eines Kauf- bzw. Verkaufangebotes an uns wenden.

Bei der Aufnahme eines Darlehen ist Vorsicht geboten.

In unserer Kanzlei bekommen Sie alle Informationen bezüglich der verschiedenen Darlehensarten. Wir werden Sie auf jene Klauseln hinweisen, auf welche Sie besonders Acht geben sollten. Es wird für Sie dann leichter sein, die Angebote der verschiedenen Banken miteinander zu vergleichen.

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht bilden wesentliche Bestandteile der notariellen Tätigkeit.

  • Möchten Sie eine unternehmerische Tätigkeit beginnen?
  • Möchten Sie den Betrieb an Ihre Kinder weitergeben?
  • Planen Sie eine Gesellschaft zu gründen?
  • Sind Sie sich sicher, dass die von Ihnen gewählte Gesellschaftsform jene ist, welche am besten Ihre Interessen widerspiegelt?
  • Planen Sie gerade komplexe Vorgänge, wie zum Beispiel eine Fusion, eine Spaltung, eine Kapitalerhöhung?
  • Gedenken Sie den Betrieb zu veräußern oder zu verpachten?
  • Planen Sie eine Immobilie für Ihr Unternehmen zu erwerben?
  • Haben Sie darüber nachgedacht, wie Sie Ihr privates Vermögen am besten vor den Risiken der Führung eines Unternehmens schützen können?

Bei all diesen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir helfen die richtige Lösung zu finden.

Der Pachtvertrag

Pachtverträge müssen mit Notariatsakt oder mit notariell beglaubigter Urkunde erfolgen.

Das sind notwendige Formerfordernisse, um die Urkunde ins Handelsregister eintragen zu können und diese auch gegenüber Dritten geltend machen zu können.

Wichtig ist die notarielle Beratung

Der Notar kann, als unabhängiger Dritter, zwischen gegensätzlichen Interessen vermitteln.

Die juristische Ausbildung des Notars ermöglicht ihm zudem, Ihnen jene speziellen vertraglichen Klauseln aufzuzeigen und Nahe zu legen, welche am besten Ihren Bedürfnissen entsprechen. Zudem kann er Ihnen auch die Wirkung der Urkunde erklären, zum Beispiel in Hinblick auf erbschaftsrechtliche Aspekte.

Quelle: Überarbeitung von www.notariato.it

Die Betriebsabtretung

Betriebsabtretungen müssen mit Notariatsakt oder mit notariell beglaubigter Urkunde erfolgen.

Das sind notwendige Formerfordenisse, um die Urkunde ins Handelsregister eintragen zu können und diese auch gegenüber Dritten geltend machen zu können.

Wichtig ist die notarielle Beratung

Der Notar kann, als unabhängiger Dritter, zwischen gegensätzlichen Interessen vermitteln.

Die juristische Ausbildung des Notars ermöglicht ihm zudem, Ihnen jene speziellen vertraglichen Klauseln aufzuzeigen und Nahe zu legen, welche am besten Ihren Bedürfnissen entsprechen. Zudem kann er Ihnen auch die Wirkung der Urkunde erklären, zum Beispiel in Hinblick auf erbschaftsrechtliche Aspekte.

Quelle: Überarbeitung von www.notariato.it

Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform

Die Gründung einer Gesellschaft will gut durchdacht sein.

Zuallererst geht es darum, die passende Gesellschaftsform zu finden (zu wählen ist zwischen der offenen Handelsgesellschaft, der Einfachen Kommanditgesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien und mehreren Formen von Genossenschaften).

Die Wahl der Gesellschaftsform wirkt sich besonders auf Haftung und Rechte der Gesellschafter aus, sowie auch auf die Quotenübertragung, die Verwaltung der Gesellschaft und viele weitere auch steuerrechtliche Aspekte.

Die Wahl soll somit sehr gut durchdacht sein und auch darauf abgestimmt sein, welche die Tätigkeit der Gesellschaft sein wird.

Sobald Sie sich für eine Gesellschaftsform entschieden haben, geht es darum die Gesellschaftssatzungen Ihren Bedürfnissen anzupassen. Diese haben nämlich beträchtliche Auswirkungen, zum Beispiel in Bezug auf:

  • Haftung der Gesellschafter;
  • Verwaltung der Gesellschaft und Vertretungsbefugnisse;
  • Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter;
  • Quotenübertragung;
  • Möglichkeit des Rücktritts oder des Ausschlusses eines Gesellschafters;
  • Folgen eines Todesfalles.

Die Familienvereinbarung

Mit einer Familienvereinbarung kann

  • ein Unternehmer seinen Betrieb oder einen Teil davon, und
  • der Inhaber von Gesellschaftsquoten, diese oder Teile davon,
  • einem oder mehreren Nachkommen übertragen (Art. 768 bis ZGB u. ff.).

Der Generationenwechsel ist ein Schlüsselmoment in jedem Betrieb. Schlecht getroffene Entscheidungen können dabei der Zukunft des Betriebes schaden und die Arbeit der vorherigen Generation zunichte machen.

Es ist somit sehr wichtig sich diesbezüglich ausreichend beraten zu lassen, auch um alle damit verbundenen Interessen zu beachten und abzuwägen:

  • das Interesse, das Weiterbestehen des Betriebes zu gewährleisten;
  • die Rechte der weichenden Kinder, welche nicht in den Betrieb einsteigen;
  • das Interesse, dass der Betrieb weiterhin von Familienmitgliedern geführt wird;
  • das Interesse der Eltern sich einen unbeschwerten Lebensabend zu sichern.

Mit einer Familienvereinbarung ist es möglich die Übergabe eines Betriebes oder von Gesellschaftsquoten an einen oder mehrere Nachkommen vorzunehmen bei Auszahlung an die anderen Nachkommen. Es ist aber auch möglich auf jene Auszahlungen zu verzichten.

Die durchdachte Gestaltung des Vertrages, mittels auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Klauseln, ermöglicht es den konkreten Bedürfnissen gerecht zu werden.

Eine Familienvereinbarung ist auch eine gute Möglichkeit einen Hof als landwirtschaftlichen Betrieb zu übertragen.

Der Familienbetrieb

Art. 230 bis ZGB sieht verschiedene Rechte für die in einem Familienbetrieb mitarbeitenden Familienmitglieder vor:

"Sofern nicht ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, hat der Familienangehörige, der seine Arbeitskraft fortdauernd für die Familie oder im Familienunternehmen einsetzt, Recht auf Unterhalt gemäß der Vermögenslage der Familie und ist am Gewinn des Familienunternehmens und an den damit erworbenen Sachen ebenso wie an den Betriebszuwächsen, auch in Bezug auch den Geschäftswert, beteiligt, und zwar im Verhältnis zu Menge und Art der geleisteten Arbeit...

Für die Bestimmungen des ersten Absatzes gelten als Familienangehörige der Ehegatte, die Verwandten bis zum dritten Grad und die Verschwägerten bis zum zweiten Grad; als Familienunternehmen gilt jenes, in welchem der Ehegatte, Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad zusammenarbeiten."

Um die steuerlichen Vorteile des Familienbetriebes in Anspruch nehmen zu können, ist eine notariell beglaubigte Urkunde notwendig.

In vielen Fällen wäre es jedoch ratsam anstelle des Familienbetriebes eine Gesellschaft zu gründen.

  • Würden Sie gerne wissen, welcher Güterstand für Sie am besten ist?
  • Wissen Sie, dass Sie Ihr Vermögen schützen können, indem sie es an die Interessen der Familie binden und ein sogenanntes Familiengut bilden?
  • Sollten Sie eine Immobilie bauen oder kaufen wollen: kennen Sie die Rechte, welche den Ehepartner jeweils zustehen?
  • Möchten Sie innerhalb ihrer Familien vermögensrechtliche Regelungen treffen?
  • Führen Sie einen Betrieb? Möchten Sie wissen welche Rechte die mitarbeitenden Familienmitglieder haben?

Das Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten.

Diese vermögensrechtlichen Beziehungen können entweder die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung sein.

Wenn keine ausdrückliche Wahl erfolgt, so gilt von Gesetz die Gütergemeinschaft. Durch eine Ehegütervereinbarung können die Ehegatten aber eine andere Wahl treffen. Dazu ist ein Notariatsakt erforderlich.

Da die Wahl für viele Bereiche dementsprechende Folgen hat, bedarf sie einer guten Beratung.

Für nicht eheliche Partnerschaften sieht das Gesetz nichts vor. Zu beachten ist auch, dass der Partner in diesem Fall auch keine Erbrechte hat. Empfehlenswert sind hier vertragliche oder testamentarische Regelungen.

Die Gütergemeinschaft

Mangels gegenteiliger Vereinbarung gilt als Güterrecht zwischen Ehegatten die Gütergemeinschaft.

Teil der Gütergemeinschaft sind all jene Güter, welche gemeinsam oder getrennt nach der Eheschließung erworben werden.

Diese Güter gehören je zur Hälfte dem Mann und der Frau.

Die Eheleute können über die Güter, welche in die Gütergemeinschaft fallen, nur gemeinsam verfügen.

Gegenstand der Gütergemeinschaft sind:

  • Güter, welche nach der Eheschließung erworben wurden;
  • Betriebe, welche nach der Eheschließung gegründet wurden und welche von beiden Eheleuten geführt werden (Art. 177, Abs. 1 ZGB);
  • Gewinne und Zuwächse eines Betriebes, welcher nur einem gehört aber von beiden Eheleuten geführt wird;
  • Ersparnisse der Eheleute fallen nur dann in die Gütergemeinschaft, wenn diese zum Zeitpunkt der Auflösung der Gütergemeinschaft bestehen.

Folgende Güter sind von der Gütergemeinschaft ausgeschlossen (Art. 179 ZGB):

  • Güter, welche vor der Eheschließung nur einem der beiden gehörten;
  • Güter, welche durch Schenkung oder Erbschaft erworben werden (außer wenn ausdrücklich verfügt wird, dass diese in Gütergemeinschaft erworben werden);
  • höchstpersönliche Güter;
  • Güter, welche der Ausübung des Berufes dienen;
  • Güter, welche auf Grund von Schadensersatz erworben werden;
  • Güter, welche mit dem Preis aus der Veräußerung anderer persönlicher Güter erworben oder getauscht werden, sofern dies ausdrücklich erklärt wird (und, im Falle von Immobilien, dies auch vom Ehepartner bestätigt wird).

Die Gütergemeinschaft löst sich auf bei:

  • Todesfall eines Ehepartners;
  • Todeserklärung oder Verschollenheitserklärung;
  • Scheidungsurteil;
  • Trennungsurteil;
  • Konkurs eines Ehepartners;
  • Annullierung der Ehe;
  • Vereinbarung zur Auflösung der Gütergemeinschaft;
  • gerichtliche Verfügung zur Gütertrennung.

Die Gütertrennung

Als Alternative zur Gütergemeinschaft sieht das Gesetz die Gütertrennung vor.

Dieser Güterstand findet nur dann Anwendung, wenn beide Eheleute ausdrücklich, bei der Eheschließung oder während der Ehe – in diesem Fall mit Notariatsakt- diese Wahl treffen.

Bei der Gütertrennung bleibt jeder Ehepartner Eigentümer nicht nur der Güter, welche vor der Eheschließung erworben worden sind, sondern auch der Güter, welche nach der Eheschließung erworben werden.

Auch Verfügbarkeit und Verwaltung stehen demnach nur dem Ehepartner zu, welcher Eigentümer der Güter ist.

Alternativen zur Gütergemeinschaft und zur Gütertrennung

Die Eheleute können mit einer ausdrücklichen Vereinbarung den Güterstand auch anders regeln, als per Gesetz vorgesehen. Konkret bleibt den Eheleuten aber wenig Spielraum.

Familiengut was ist das?

Der Schutz des persönlichen und familiären Vermögens ist für Unternehmer, Verwalter, Freiberufler und Führungskräfte von zunehmender Wichtigkeit.

Denn,

  • Der Einzelunternehmer, der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder der Komplementär einer Einfachen Kommanditgesellschaft haften für die Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft mit dem gesamten Vermögen.
  • Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), gewährt oft Bürgschaften oder persönliche Haftungen und haftet oft auch als Verwalter.
  • Der Freiberufler hingegen ist dem Risiko potentieller Schadensersatzforderungen ausgesetzt.
  • Die Haftung jener, welche eine leitende Position in einem Unternehmen oder öffentlichen Behörde inne haben, steigt zunehmend an.

Durch die Bildung eines Famliengutes kann Ihr Vermögen geschützt werden.

Mit der Gründung eines Familiengutes können Immobilien, registrierte bewegliche Sachen und Wertpapiere dazu bestimmt und gebunden werden, ausschließlich der Familie und deren Bedürfnissen bereit zu stehen.

Der Schutz

Das Gesetz sieht vor, dass all jene Güter, welche durch das Familiengut für Familienzwecke gebunden sind, nicht für Schulden, welche nicht im Interesse der Familie aufgenommen wurden, zwangsvollstreckt werden können.

Gemeint sind vor allem Schulden, welche in Bezug auf die Führung eines Unternehmens oder der damit zusammenhängenden Berufstätigkeit, aufgenommen wurden; sowie auch jene Schulden, welche auf Grund von Schadensersatzforderungen oder Verwaltungsstrafen entstanden sind.

Die Rechtssprechung (Kass., 7. Juli 2009, Nr. 15862 und Steuerkommission von Mailand, 20. Dezember 2010, Nr. 437) ist zudem der Meinung, dass das Familiengut auch vor Steuerschulden schützt, sofern letztere nicht zum Wohle und im Interesse der Familie entstanden sind.

Allerdings ist zu beachten, dass das Familiengut von Gläubigern von Schulden, welche bereits vor der Gründung des Familiengutes bestanden haben, anfechtbar ist.

Zudem müssen die Eheleute immer beweisen können, dass der Gläubiger davon in Kenntnis war, dass die Schulden nicht für die Bedürfnisse der Familie aufgenommen worden sind.

Mit der Gründung eines Familiengutes kann sich eine Familie somit nicht der Begleichung von Schulden, welche bereits vor der Gründung des Familiengutes bestanden, entziehen. Sollte jemand trotzdem versuchen sich mit der Gründung eines Familiengutes der Begleichung von bereits existierenden Schulden zu entziehen, kann dies auch strafrechtliche Folgen haben, vor allem dann, wenn es sich um Steuerschulden oder Schulden gegenüber dem Staat handeln sollte.

Wie wird das Familiengut gegründet?

Das Familiengut wird mit einer notariellen Urkunde gegründet.

Bedingung für die Gründung eines Familiengutes ist die Ehe. Nicht verheiratete zusammenlebende Partner sind hingegen nicht berechtigt ein Familiengut zu gründen.

In diesen letzten Fällen ist jedoch eine Bindung nach Art. 2645 ter ZGB möglich.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie in unserer Kanzlei.

Die Verwaltung

Die ordentliche Verwaltung der Güter kann, wie bei der Gütergemeinschaft, von den Ehepartnern getrennt voneinander ausgeübt werden. Für die außerordentliche Verwaltung (Verkauf, Bestellung einer Hypothek...) der Güter ist hingegen das Einverständnis beider Ehepartner notwendig.

Wenn minderjährige Kinder Teil der Familie sind, ist für die außerordentliche Verwaltung zudem die richterliche Genehmigung notwendig.

Vermögensverwaltung innerhalb der Familie

In verschiedensten Lebenssituationen ist es von Vorteil oder sogar notwendig die finanzielle Situation innerhalb der Familie zu regeln, so zum Beispiel bei:

Hausbau

Wenn ein Haus auf einem Grund gebaut wird, welcher nur einem Ehepartner gehört, so wird auch das Haus nur dem Eigentümer des Grundes, auf welchem es gebaut wird, gehören; auch dann, wenn beide Ehepartner den Bau des Hauses finanziert haben. Somit ist es ratsam die Interessen der Ehepartner vertraglich zu regeln.

Ausbau der Immobilie

Die Gesetzgebung der Autonome Provinz Bozen erlaubt in verschiedenen Fällen einen Ausbau des Eigenheims. In diesen Fällen ist es notwendig mehrere Aspekte, wie zum Beispiel die Übertragung der Immobilie an die Kinder, steuerliche Aspekte, sowie urbanistische Bindungen oder auch öffentliche Beiträge, zu durchdenken.

Schenkungen

Schenkungen, welche zu Lebzeiten vorgenommen werden, haben meist auch erbschaftsrechtliche Auswirkungen.

All diese Aspekte benötigen eine ausführliche, kompetente und persönliche Beratung.

Die Familienvereinbarung

Die einer Familienvereinbarung kann

  • ein Unternehmer seinen Betrieb oder einen Teil davon, und
  • der Inhaber von Gesellschaftsquoten, diese oder Teile davon,
  • einem oder mehreren Nachkommen übertragen (Art. 768 bis ZGB u. ff.).

Der Generationenwechsel ist ein Schlüsselmoment in jedem Betrieb. Schlecht getroffene Entscheidungen können dabei der Zukunft des Betriebes schaden und die Arbeit der vorherigen Generation zunichte machen.

Es ist somit sehr wichtig sich diesbezüglich ausreichend beraten zu lassen, auch um alle damit verbundenen Interessen zu beachten und abzuwägen:

  • das Interesse, das Weiterbestehen des Betriebes zu gewährleisten;
  • die Rechte der weichenden Kinder, welche nicht in den Betrieb einsteigen;
  • das Interesse, dass der Betrieb weiterhin von Familienmitgliedern geführt wird;
  • das Interesse der Eltern sich einen unbeschwerten Lebensabend zu sichern.

Mit einer Familienvereinbarung ist es möglich die Übergabe eines Betriebes oder von Gesellschaftsquoten an einen oder mehrere Nachkommen vorzunehmen bei Auszahlung an die anderen Nachkommen. Es ist aber auch möglich auf jene Auszahlungen zu verzichten.

Die durchdachte Gestaltung des Vertrages, mittels auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Klauseln, ermöglicht es den konkreten Bedürfnissen gerecht zu werden.

Eine Familienvereinbarung ist auch eine gute Möglichkeit einen Hof als landwirtschaftlichen Betrieb zu übertragen.

Der Familienbetrieb

Art. 230 bis ZGB sieht verschiedene Rechte für die in einem Familienbetrieb mitarbeitenden Familienmitglieder vor:

"Sofern nicht ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, hat der Familienangehörige, der seine Arbeitskraft fortdauernd für die Familie oder im Familienunternehmen einsetzt, Recht auf Unterhalt gemäß der Vermögenslage der Familie und ist am Gewinn des Familienunternehmens und an den damit erworbenen Sachen ebenso wie an den Betriebszuwächsen, auch in Bezug auch den Geschäftswert, beteiligt, und zwar im Verhältnis zu Menge und Art der geleisteten Arbeit...

Für die Bestimmungen des ersten Absatzes gelten als Familienangehörige der Ehegatte, die Verwandten bis zum dritten Grad und die Verschwägerten bis zum zweiten Grad; als Familienunternehmen gilt jenes, in welchem der Ehegatte, Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad zusammenarbeiten."

Um die steuerlichen Vorteile des Familienbetriebes in Anspruch nehmen zu können, ist eine notariell beglaubigte Urkunde notwendig.

In vielen Fällen wäre es jedoch ratsam anstelle des Familienbetriebes eine Gesellschaft zu gründen.

Sind Sie Erbe/Vermächtnisnehmer oder würden Sie gerne Ihre eigene Erbschaft regeln?

In beiden Fällen beraten wir Sie gerne.
Erbschaftsstreitigkeiten können in vielen Fällen vorgebeugt werden, indem man sich schon zu Lebzeiten Gedanken über die Erbfolge macht. Eine kompetente Beratung kann dabei sehr hilfreich sein. In manchen Fällen ist eine ausführliche Beratung unumgänglich, um einen reibungslosen Übergang zwischen den Generationen zu sichern; vor allem dann, wenn Sie Inhaber eines Betriebes oder einer Gesellschaft sind.

Es ist daher wichtig gut über die Folgen einer Erbschaft informiert zu sein. Wer die eigene Erbschaft regeln will, findet beim Notar die richtigen Ratschläge. Nach Ableben einer nahestehenden Person kann der Notar helfen alle dementsprechenden rechtlichen Probleme zu lösen.

Der Notar informiert Sie über die, bei einem Todesfall notwendigen Schritte. Er wird Ihnen erklären, wie eine Erbschaft in Italien abgewickelt wird und wie die Erben ermittelt werden: gesetzliche oder testamentarische Erbfolge, je nachdem, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat oder nicht.

Insbesondere ist zu beachten, dass den Pflichterben immer ein Pflichtteil zusteht, auch in Abweichung der testamentarischen Verfügungen des Erblassers.

Zu prüfen ist, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll.

Auch die steuerlichen Aspekte einer Erbschaft dürfen nicht außer Acht gelassen werden: auch in diesem Hinblick kann Ihnen der Notar hilfreiche und nützliche Informationen geben.

Testament oder zu Lebzeiten eine Schenkung vornehmen: das will gut durchdacht sein. Der Notar steht Ihnen zur Seite.

Quelle: Überarbeitung von www.notariato.it

Die Übergabe von landwirtschaftlichen Grundstücken und geschlossenen Höfen ist von eigenen, teils sehr komplizierten Gesetzen, geregelt.

Besonders zu beachten sind hierbei das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht des Pächters und der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, sowie eventuelle Bindungen zu Lasten der landwirtschaftlichen Immobilien und die spezielle Gesetzgebung zum Thema Geschlossener Hof und Interessentschaften.

Um alle steuerlichen Vorteile (Steuerbegünstigungen z.B. für Junglandwirte und kleinbäuerliches Eigentum bzw. sog. Berggesetz, oder unteilbare Einheit, sog. "compendio unico") zu Ihren Gunsten ausnutzen zu können, ist es zudem notwendig sich damit eingehend vertraut zu machen. Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen mit Erfahrung und Sachkenntnis zur Seite.

Verträge mit Auslandsbezug

Im Ausland sind ähnliche Situationen oft anders geregelt als in Italien.

Planen Sie eine Immobilie im Ausland zu kaufen oder eine Gesellschaft in Deutschland oder Österreich zu gründen?

Haben Sie Immobilien geerbt, welche sich im Ausland befinden?

Unsere weitläufigen Kontakte mit Notaren aus Deutschland und Österreich ermöglichen es uns Sie auch in diesen Bereichen kompetent zu beraten.

Haben Sie im Ausland einen Vertrag unterschrieben, der in Italien durchgeführt werden soll?

Unsere Kanzlei kann Ihnen beim Vollzug des Vertrages behilflich sein.

Informationen für deutsche und österreichische Staatsbürger

Wollen Sie Immobilien in Italien erwerben oder veräußern?

Möchten Sie eine Gesellschaft in Italien gründen?

Müssen Sie eine Erbschaft in Italien durchführen?

Unsere Kanzlei hat eine mehrjährige Erfahrung in all diesen Bereichen. Durch die Zusammenarbeit mit deutschen und österreichischen Notaren können wir eine kompetente und ausführliche Beratung gewährleisten.

Alle Urkunden können in deutscher Sprache mit italienischer Übersetzung aufgenommen werden.

Durch die Möglichkeit in Südtirol Urkunden in deutscher Sprache für ganz Italien aufzunehmen sind wir ideale Ansprechpartner.

Die Wahl eines Notars sollte nach Vertrauen erfolgen

Dabei sollte man beachten:

  • die Zeit, welche der Notar persönlich dem Kunden widmet, um zu verstehen welche die Beweggründe des Kunden sind;
  • die Fähigkeit des Notars dem Kunden jene Form und jenen Inhalt des Vertrages zu empfehlen, welche am besten den Interessen des Kunden entsprechen;
  • die Art und Weise in der der Notar seine Pflichten und Aufgaben wahrnimmt: im Besonderen, seine Korrektheit, seine Sorgfalt, seine berufliche Kompetenz, sowie die Effizienz, mit der in der Kanzlei gearbeitet wird.

Die Kosten eines Notariatsaktes beinhalten das Honorar aber auch die Steuern, Gebühren und sonstige Ausgaben, welche im Zusammenhang mit der notariellen Urkunde stehen.

Die notarielle Urkunde hat nicht nur den Vorteil das Verhältnis zwischen den beteiligten Parteien rechtskräftig zu regeln, sondern auch noch mindestens drei weitere Vorteile:

  • ein notariell abgeschlossener Vertrag schützt die Parteien vor kostspieligen und langen Rechtsstreitigkeiten;
  • die Vollstreckbarkeit und die volle Beweiskraft vor Gericht;
  • die allgemeine Rechtssicherheit, welche sich auch auf die Zuverlässigkeit der öffentlichen Register begründet, bildet eine Grundlage des sozialen Friedens und des wirtschaftlichen Fortschrittes.

Das gesamte geschuldete Honorar beinhaltet auch jene Spesen, welche dem Notar anfallen um die Kanzlei effizient zu führen. Die telematische Übermittelung der Akten an die öffentlichen Register ist zum Beispiel nur auf Grund einer informatischen Infrastruktur möglich, welche auf Kosten der Notare betrieben wird.

Quelle: Überarbeitung von www.notariato.it

Unsere Kanzlei ist bemüht die höchste Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten.

Dazu bilden sich die Notare ständig weiter, auch durch Teilnahme an Seminaren und Tagungen.

Besonderes Augenmerk gilt dem Personal. Die Kanzlei beschäftigt qualifizierte Mitarbeiter, darunter mehrere Juristen. Die Weiterbildung des Personals wird ständig gepflegt auch durch eigene Studientreffs.

Die Kanzlei verfügt seit 2006 über ein geprüftes Qualitätskontrollsystem, auf der Grundlage der Richtlinien und Prinzipien des internationalen Standard ISO 9001. Dieses Kontrollsystem wird ständig auf den Stand gebracht auch mit internen Audits.